Rechtsprechungsupdate – Die Business Judgement Rule im Licht des § 266 StGB
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 10. Februar 2022 (Az. 3 StR 329/21) erneut mit der Frage der strafrechtlichen Haftung von Vorständen und Vorständinnen beim Treffen unternehmerischer Entscheidungen zu beschäftigen. Dabei hat das Gericht klargestellt, dass die zum Aktienrecht entwickelte sog. Business Judgement Rule auch zur Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtverletzung im Rahmen des Untreuetatbestandes (§ 266 Abs. 1 StGB) Anwendung findet.
Bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung vorliegt, soll es nach Ansicht des BGH maßgeblich auf die Informationspflichten der Leitungsorgane im Einzelfall ankommen. Wird eine unternehmerische Entscheidung auf Basis einer unzulänglichen Informationsgrundlage getroffen, kann dies eine Pflichtverletzung indizieren. Die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz soll überschritten sein, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt.
Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die höchst praxisrelevante Entscheidung des BGH und bespricht, worauf Leitungsorgane in der Entscheidungssituation achten sollten, um eine ggf. strafrechtlich relevante Pflichtverletzung zu vermeiden.