Rechtsprechungsupdate – Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von Taterträgen aus Cum Ex Geschäften erfolglos
Mit Beschluss vom 7. April 2022 (Az. 2 BvR 2194/21) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Warburg Bank im Zusammenhang mit der Einziehung von Taterträgen aus Cum Ex Geschäften nicht zur Entscheidung angenommen. Das Landgericht Bonn hatte zuvor mit Entscheidung vom 18. März 2020 (Az. 62 KLs 1/19) die Einziehung von Taterträgen in Höhe von ca. EUR 176,5 Mio. gegen das Bankhaus angeordnet – trotz möglicher steuerrechtlicher Verjährung der Ansprüche. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Nun entschied auch das Bundesverfassungsgericht im Fall der Warburg Bank und erklärte die Einziehung in Höhe von EUR 176,5 Mio. für ausnahmsweise zulässig. Möglich mache dies eine Gesetzesänderung aus dem Dezember 2020. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht auf überragende Belange des Gemeinwohls verwiesen. Das Interesse der Allgemeinheit gehe dem Interesse der Betroffenen, durch Steuerdelikte erlangte Vermögenswerte nach Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung behalten zu dürfen, vor. Damit stützt die Entscheidung den mit der Neuregelung der Vermögensabschöpfung verfolgten Ansatz, dass sich Straftaten nicht lohnen sollen.
Dr. Christian Rosinus bespricht die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und was diese für die Praxis bedeutet.
Hier geht’s zu Folge #68 – Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: https://criminal-compliance.podigee.io/68-rosinusonair
Hier geht’s zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-034.html