



BMF-Schreiben zu § 25f UStG – Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung bei Beteiligung an Steuerhinterziehung
Seit dem 1. Januar 2020 ist § 25f UStG in Kraft, der die Versagung steuerlicher Vorteile – insbesondere des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – bei wissentlicher Einbindung in eine betrugsbehaftete Leistungskette vorsieht. Nachdem Einzelheiten der Regelung, z.B. zur Beweislast und zur Erkennbarkeit von Umsatzsteuerhinterziehung in der Lieferkette, lange umstritten waren, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15. Juni 2022 Stellung genommen.
Voraussetzung der Versagung steuerlicher Vorteile nach § 25f UStG ist die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Steuerhinterziehung auf einer Umsatzstufe der Leistungskette, an der sich der Unternehmer mit seinem Umsatz beteiligt. Neben der Frage der Beweislast für diesen Umstand, die das BMF richtigerweise beim Finanzamt verortet, enthält das BMF-Schreiben u.a. einen Katalog von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten in der Lieferkette, die auf ein Kennenmüssen des Unternehmers hindeuten können. Geschützt werden Unternehmen, die wirksame Präventionsmaßnahmen ergreifen, z.B. in Form eines Tax Compliance Managements. Damit ist das BMF-Schreiben auch im Hinblick auf die Verteidigungs- und Compliancepraxis besonders interessant.
Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die Inhalte des neuen BMF-Schreibens und bespricht, welche Learnings zur Vermeidung umsatzsteuerstrafrechtlicher Risiken und zur Optimierung der Compliancepraxis sich daraus ergeben.
Das Nachweisgesetz 2022 – Was müssen ArbeitgeberInnen beachten?
Alexander Möller ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei SKW Schwarz am Standort Frankfurt am Main, wo er den Fachbereich Arbeitsrecht leitet. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung nationaler und internationaler Unternehmen zu allen Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere im Zusammenhang mit Restrukturierungsmaßnahmen.
Alexander Möller ist erreichbar unter a.moeller@skwschwarz.de oder telefonisch unter +49 69 6300 0135.
Zum 1. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in Kraft getreten. Zu den zentralen Elementen der Neuregelung gehören höchst praxisrelevante Änderungen im Nachweisgesetz, darunter eine Erweiterung des Katalogs der niederzulegenden Mindestinhalte von Arbeitsverträgen.
Mit der Neuregelung können Verstöße gegen einzelne Vorschriften des Nachweisgesetzes erstmalig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2000,- pro Fall geahndet werden. Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die arbeitgeberseitige Verpflichtung, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen. Eine elektronische Form – beispielsweise in Form der digitalen Personalakte – ist nicht ausreichend.
Dr. Christian Rosinus bespricht mit Alexander Möller, an welchen Stellen Handlungsbedarf für ArbeitgeberInnen besteht und wie sich Unternehmen aus Complianceperspektive sinnvoll aufstellen können.
Unsere TOP 3: Verstöße gegen Tierschutzrecht sind Wirtschaftskriminalität
Prof. Dr. Jens Bülte ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Mannheim; zuvor war er Staatsanwalt in Aachen und Rechtsanwalt in Düsseldorf.
Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören deutsches und europäisches Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Geldwäsche-Compliance. Er ist Mitherausgeber des Handbuchs Fiskalstrafrecht und der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht.
Prof. Dr. Jens Bülte ist erreichbar unter wistr@mail.uni-mannheim.de oder telefonisch unter 0621 1811389.
Wir beenden die Sommerpause 2022 mit einer Wiederholung unserer reichweitenstärksten Folge aus zwei Jahren Rosinus on Air. Folge #46 auf Platz 1: Verstöße gegen Tierschutzrecht sind Wirtschaftskriminalität.
In dieser Folge des Criminal Compliance Podcast geht es um das Thema Tierschutzstrafrecht – einen Bereich des Strafrechts, der kaum als Wirtschaftsstrafrecht wahrgenommen wird, obwohl viele Taten im Unternehmenskontext und zur Gewinnerzielung stattfinden.
Im Interview mit Dr. Christian Rosinus gibt Prof. Dr. Jens Bülte einen Überblick über den Aufbau des Tierschutzstrafrechts und bespricht die Schwachstellen, die im materiellen Tierschutzstrafrecht und in der Rechtsanwendung bestehen. Dabei spielt die zentrale Norm des § 17 Tierschutzgesetz eine wichtige Rolle. Die Vorschrift ist aber auf die Bestrafung von Einzeltätern ausgerichtet, und wird den vielfach in Unternehmen begangenen Tierquälereien nicht gerecht. Bei Fehlverhalten im Agrarsektor kommt ein strukturelles Vollzugsdefizit in Kontrolle und Strafverfolgung hinzu.
Darüber hinaus stellt Prof. Dr. Bülte mögliche und notwendige Reformansätze im Tierschutzstrafrecht vor, darunter die Schaffung speziell ausgebildeter Abteilungen in Strafverfolgungsbehörden und eine Anpassung der Strafvorschriften an die Bedingungen des modernen Wirtschaftsstrafrechts.
Abschließend geht es im Interview um den Compliance-Aspekt des Tierschutzstrafrechts und wichtige Handlungsempfehlungen für Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf mögliche eigene Strafbarkeitsrisiken beim Handeln mit tierischen Produkten.
Weitere Beiträge zum Thema von Prof. Dr. Bülte finden Sie unter:
https://www.jura.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/jura/Buelte/Dokumente/Veroeffentlichungen/Buelte__Zur_faktischen_Straflosigkeit_institutionalisierter_Agrarkriminalitaet__GA_2018__35-56.pdf https://www.jura.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/jura/Buelte/Dokumente/Veroeffentlichungen/sc_kom-lfgb_000_00editorial_01_2021_1_.pdf